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§
1 Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen Berliner Bibliophilen Abend.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
lautet der Name Berliner Bibliophilen Abend e. V.
Der
Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§
2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Verständnisses
für das gute und schöne Buch, insbesondere in der Pflege der Berliner
und mit Berlin zusammenhängenden Literatur und Buchkunst
a) durch
Zusammenkünfte, Vorträge, Aussprachen, Ausstellungen und auf jede
sonstige der Buchkunst förderliche Weise, ferner auch durch Preisausschreiben,
überwiegend für die auf diesem Gebiet tätige jüngere Generation;
b) durch Veröffentlichungen
auf dem Gebiet der Buchkunde in Zeitungen, Zeitschriften oder
in Form einer eigenen Zeitschrift, ferner durch Herausgabe von
Druckwerken, die ihrem Inhalt nach bedeutsam und ihrer Form nach
für das Gebiet der Buchkunde vorbildlich sein sollen;
c) durch Fühlungnahme,
Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit in- und ausländischen
Organisationen, die sich gleichen oder ähnlichen Aufgaben widmen.
Der
Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Durch die von den Vorstandsmitgliedern
innerhalb ihrer Vertretungsmacht vorgenommenen Rechtsgeschäfte
werden die Mitglieder nicht verpflichtet.
§
3 Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.
Aus
diesem Grunde dürfen etwaige Gewinne nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine weiteren Zuwendungen
aus Mitteln der Gesellschaft.
Es darf
auch keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Bei
der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die
Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz.
§
4 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§
5 Mitgliedschaft
Mitglieder
können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die
die Zwecke des Vereins unterstützen wollen.
Mitglieder
sind
1. ordentliche
Mitglieder mit einem Jahresbeitrag und Förderungsbeitrag, die
von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden,
2. Ehrenmitglieder, die auf Beschluß
der Mitgliederversammlung ernannt werden, weil sie sich um die
Aufgaben und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Sie sind beitragsfrei,
3. korrespondierende
Mitglieder, die vom Vorstand ernannt werden.
§
6 Erwerb der Mitgliedschaft
Der
Aufnahmeantrag ist beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme
eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist
dem Antragsteller mitzuteilen.
§
7 Aufnahmegebühr
Die
Aufnahme in den Verein kann von der Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr
abhängig gemacht werden.
Die
Erhebung und die Höhe einer solchen Aufnahmegebühr wird von der
jeweiligen Mitgliederversammlung festgesetzt.
§
8 Verlust der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft wird beendet durch
a) Austritt,
b) Tod,
c) Ausschluß,
d) Nichtzahlung des
Beitrages.
Ein
ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch an das Vermögen des
Vereins.
§
9 Austritt
Der
Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
§
10 Ausschluß
Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) trotz
Aufforderung des Vorstandes den satzungsmäßigen oder sonst dem
Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
Die Aufforderung muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen und
einen Hinweis auf den möglichen Ausschluß bei nochmaliger Pflichtverletzung
enthalten,
b) den
Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
Der
Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstands. Vor der Beschlußfassung
ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 2
Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluß
ist dem betreffenden Mitglied mit ein-geschriebenem Brief bekanntzugeben.
Gegen
den Ausschluß ist Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung
möglich. Die Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen beim Schriftführer
einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§
11 Folgen des Ausschlusses
Vom
Tage der Zustellung des Vorstandsbeschlusses an bis zu seiner
Rechtskraft ruhen alle Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds.
Etwaige Funktionen im Verein können nicht mehr ausgeübt werden.
Der Ausgeschlossene hat das in seiner Verwahrung befindliche Vereinsvermögen
umgehend an den Vorstand zurückzugeben.
§
12 Verlust der Mitgliedschaft wegen Nichtzahlung des Beitrages
Ist
ein Mitglied mehr als 2 Jahre mit der Zahlung des Beitrages trotz
zweifacher Zahlungsaufforderung im Rückstand, so erlischt seine
Mitgliedschaft, ohne daß es einer besonderen Erklärung bedarf.
§
13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes
Mitglied hat das Recht
1. die laufenden
Veröffentlichungen des Vereins kostenlos zu beziehen,
2. an den Mitgliederversammlungen
mit Stimmrecht teilzunehmen.
Es hat
die Pflicht
1. die Ziele
des Vereins nach Kräften zu unterstützen,
2. bis spätestens
zum 31. März eines jeden Jahres den Jahresbeitrag zu zahlen.
In Sonderfällen
kann der Vorstand auf Antrag Mitgliedsbeiträge stunden oder erlassen.
§
14 Organe des Vereins
Vereinsorgane
sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§
15 Der Vorstand
Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden
Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer.
Der
Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle des Ausscheidens
eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit beschließt
der Vorstand die Ergänzung nach Vorschlag des Vorsitzenden.
§
16 Vertretung des Vereins
Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins
berechtigt.
§
17 Geschäftsführung des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt
1. die selbständige
Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins,
2. die Einberufung
der Mitgliederversammlungen und Tagungen,
3. die Überwachung
und Durchführung der gefaßten Beschlüsse,
4. die Verwaltung
des Vereinsvermögens,
5. die Versendung
oder Veröffentlichung eines Berichtes über die Jahresversammlung,
ihre Ergebnisse und die gesamte Tätigkeit des Vereins,
6. die Einstellung
eines Geschäftsführers oder sonstiger Angestellter.
(2) Dem Schatzmeister obliegt
das gesamte Kassen- und Rechnungswesen.
(3) Dem Schriftführer obliegt
im besonderen der Schriftverkehr, und die Vorbereitung der Veröffentlichungen
und der Veranstaltungen des Vereins.
Der
Vorstand kann sich zum Zwecke der Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung
geben.
§
18 Beschlußfassung des Vorstands
Der
Vorstand faßt seine Beschlüsse in eigens dazu einberufenen
Sitzungen. Die Frist zur Einladung beträgt 2 Wochen. Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner
Mitglieder anwesend sind.
Der
Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt.
§
19 Beisitzer
Der
Vorstand kann zur Regelung bestimmter Aufgaben Beisitzer ernennen.
Sie sind beratendes Organ. Die Beisitzer können zu den Vorstandssitzungen
beigezogen werden.
§
20 Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung
ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe
der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder
einzuberufen.
Ort
und Tag der Versammlung sollen möglichst bald in geeigneter Weise
bekannt-gegeben werden, so daß Anträge zur Tagesordnung noch rechtzeitig
eingebracht werden können. Diese müssen 2 Wochen vor dem Tag der
Versammlung bei dem Vorstand eingegangen sein.
Die
Mitgliederversammlung kann nur über Tagesordnungspunkte beschließen,
die rechtzeitig bekanntgemacht sind.
§
21 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der
Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn
a) die Belange
des Vereins es erfordern oder
b) mindestens 10 Prozent
der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der
Gründe beantragen.
Für
Form und Frist der Einberufung gilt § 20 der Satzung entsprechend.
§
22 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
In
die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen in der Regel
a) Entgegennahme
des Geschäftsberichtes des Vorstands und Bericht des Rechnungsprüfers,
b) Entlastung des
Vorstands,
c) Wahl des
Vorstands,
d) Wahl des Rechnungsprüfers
und eines Stellvertreters,
e) Festsetzung
des Mitgliedsbeitrages, des Förderbeitrages und der Aufnahmegebühr,
f) Ernennung
von Ehrenmitgliedern,
g) Satzungsänderungen,
h) die Entscheidung
über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands,
i) Beschlußfassung
über die Auflösung des Vereins.
§
23 Beschlußfähigkeit
Die
Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig, wenn die Einberufung satzungsgemäß erfolgt
ist.
Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse im allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Die Stimmenenthaltungen zählen bei Berechnung
des Stimmenverhältnisses nicht mit.
Zu Beschlüssen
über
a) Satzungsänderungen,
b) Auflösung des Vereins
ist
eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig.
§
24 Beurkundung von Beschlüssen
Die
in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten
Beschlüsse sind vom Schriftführer schriftlich niederzulegen
und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen.
§
25 Zustellung und Fristenberechnung
Soweit
die Wirksamkeit einer Erklärung (Ausschluß, Einladung zu einer
Sitzung oder zur Mitgliederversammlung usw.) vom rechtzeitigen
Zugang abhängig ist, gilt die Zustellung an das Vereinsmitglied
3 Tage nach Aufgabe des Briefes zur Post als bewirkt.
§
26 Auflösung
Die
Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung,
bei der mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden. Sind weniger als zwei Drittel aller
Mitglieder erschienen, so ist eine weitere Mitgliederversammlung
zur Beschlußfassung über den Antrag zur Auflösung
des Vereins einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der Teilnehmer beschlußfähig ist und mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen die Auflösung
beschließen kann.
Die
Versammlung beschließt auch über die Abwicklung und die Bestellung
der Liquidatoren.
Berlin,
den 19. September 1979
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