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Vereinssatzung

Satzung des Berliner Bibliophilen Abend e.V.

 

§ 1 – Name und Sitz


Der Verein führt den Namen „Berliner Bibliophilen Abend“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Berliner Bibliophilen Abend e. V.“
 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 – Zweck


Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Verständnisses für das gute und schöne Buch, insbesondere in der Pflege der Berliner und mit Berlin zusammenhängenden Literatur und Buchkunst


a) durch Zusammenkünfte, Vorträge, Aussprachen, Ausstellungen und auf jede sonstige der Buchkunst förderliche Weise, ferner auch durch Preisausschreiben, überwiegend für die auf diesem Gebiet tätige jüngere Generation;
 

b) durch Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Buchkunde in Zeitungen, Zeitschriften oder in Form einer eigenen Zeitschrift, ferner durch Herausgabe von Druckwerken, die ihrem Inhalt nach bedeutsam und ihrer Form nach für das Gebiet der Buchkunde vorbildlich sein sollen;
 

c) durch Fühlungnahme, Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen, die sich gleichen oder ähnlichen Aufgaben widmen.
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Durch die von den Vorstandsmitgliedern innerhalb ihrer Vertretungsmacht vorgenommenen Rechtsgeschäfte werden die Mitglieder nicht verpflichtet.

§ 3 – Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.
Aus diesem Grunde dürfen etwaige Gewinne nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine weiteren Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Es darf auch keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz.

§ 4 – Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 – Mitgliedschaft


Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen wollen.
Mitglieder sind


1. ordentliche Mitglieder mit einem Jahresbeitrag und Förderungsbeitrag, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden,


2. Ehrenmitglieder, die auf Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt werden, weil sie sich um die Aufgaben und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie sind beitragsfrei,


3. korrespondierende Mitglieder, die vom Vorstand ernannt werden.

§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft


Der Aufnahmeantrag ist beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen.

§ 7 – Aufnahmegebühr

Die Aufnahme in den Verein kann von der Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr abhängig gemacht werden.
Die Erhebung und die Höhe einer solchen Aufnahmegebühr wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 – Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch


a) Austritt,


b) Tod,


c) Ausschluß,


d) Nichtzahlung des Beitrages.
Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch an das Vermögen des Vereins.

§ 9 – Austritt


Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

§ 10 – Ausschluß

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es 


a) trotz Aufforderung des Vorstandes den satzungsmäßigen oder sonst dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Aufforderung muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen und einen Hinweis auf den möglichen Ausschluß bei nochmaliger Pflichtverletzung enthalten,


b) den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
 Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstands. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied mit ein-geschriebenem Brief bekanntzugeben.
Gegen den Ausschluß ist Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen beim Schriftführer einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 11 – Folgen des Ausschlusses

Vom Tage der Zustellung des Vorstandsbeschlusses an bis zu seiner Rechtskraft ruhen alle Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds. Etwaige Funktionen im Verein können nicht mehr ausgeübt werden. Der Ausgeschlossene hat das in seiner Verwahrung befindliche Vereinsvermögen umgehend an den Vorstand zurückzugeben.

§ 12 – Verlust der Mitgliedschaft wegen Nichtzahlung des Beitrages

Ist ein Mitglied mehr als 2 Jahre mit der Zahlung des Beitrages trotz zweifacher Zahlungsaufforderung im Rückstand, so erlischt seine Mitgliedschaft, ohne daß es einer besonderen Erklärung bedarf.

§ 13 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht


1. die laufenden Veröffentlichungen des Vereins kostenlos zu beziehen,


2. an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen.


Es hat die Pflicht


1. die Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen,


2. bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres den Jahresbeitrag zu zahlen.


In Sonderfällen kann der Vorstand auf Antrag Mitgliedsbeiträge stunden oder erlassen.

§ 14 – Organe des Vereins

Vereinsorgane sind


a) der Vorstand,


b) die Mitgliederversammlung.

§ 15 – Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus


a) dem Vorsitzenden,


b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,


c) dem Schatzmeister,


d) dem Schriftführer.


Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit beschließt der Vorstand die Ergänzung nach Vorschlag des Vorsitzenden.

§ 16 – Vertretung des Vereins

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 17 – Geschäftsführung des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt


1. die selbständige Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins,


2. die Einberufung der Mitgliederversammlungen und Tagungen,


3. die Überwachung und Durchführung der gefaßten Beschlüsse,


4. die Verwaltung des Vereinsvermögens,


5. die Versendung oder Veröffentlichung eines Berichtes über die Jahresversammlung, ihre Ergebnisse und die gesamte Tätigkeit des Vereins,


6. die Einstellung eines Geschäftsführers oder sonstiger Angestellter.


(2) Dem Schatzmeister obliegt das gesamte Kassen- und Rechnungswesen.


(3) Dem Schriftführer obliegt im besonderen der Schriftverkehr, und die Vorbereitung der Veröffentlichungen und der Veranstaltungen des Vereins.
Der Vorstand kann sich zum Zwecke der Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung geben.

§ 18 – Beschlußfassung des Vorstands

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in eigens dazu einberufenen Sitzungen. Die Frist zur Einladung beträgt 2 Wochen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 19 – Beisitzer

Der Vorstand kann zur Regelung bestimmter Aufgaben Beisitzer ernennen. Sie sind beratendes Organ. Die Beisitzer können zu den Vorstandssitzungen beigezogen werden.

§ 20 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder einzuberufen.
Ort und Tag der Versammlung sollen möglichst bald in geeigneter Weise bekannt-gegeben werden, so daß Anträge zur Tagesordnung noch rechtzeitig eingebracht werden können. Diese müssen 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung bei dem Vorstand eingegangen sein.
Die Mitgliederversammlung kann nur über Tagesordnungspunkte beschließen, die rechtzeitig bekanntgemacht sind.

§ 21 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn


a) die Belange des Vereins es erfordern oder


b) mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragen.
 Für Form und Frist der Einberufung gilt § 20 der Satzung entsprechend.

§ 22 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen in der Regel


a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands und Bericht des Rechnungsprüfers,


b) Entlastung des Vorstands,


c) Wahl des Vorstands,


d) Wahl des Rechnungsprüfers und eines Stellvertreters,


e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, des Förderbeitrages und der Aufnahmegebühr,


f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,


g) Satzungsänderungen,


h) die Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands,


i) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 23 – Beschlußfähigkeit

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn die Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Stimmenenthaltungen zählen bei Berechnung des Stimmenverhältnisses nicht mit.


Zu Beschlüssen über


a) Satzungsänderungen,


b) Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig.

§ 24 – Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind vom Schriftführer schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 25 – Zustellung und Fristenberechnung

Soweit die Wirksamkeit einer Erklärung (Ausschluß, Einladung zu einer Sitzung oder zur Mitgliederversammlung usw.) vom rechtzeitigen Zugang abhängig ist, gilt die Zustellung an das Vereinsmitglied 3 Tage nach Aufgabe des Briefes zur Post als bewirkt.

§ 26 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, bei der mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder erschienen, so ist eine weitere Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung über den Antrag zur Auflösung des Vereins einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig ist und mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen die Auflösung beschließen kann.
Die Versammlung beschließt auch über die Abwicklung und die Bestellung der Liquidatoren.

Berlin, den 19. September 1979

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